Landtagswahl 2018

Ergebnisse der Landtagswahl 2018

hier finden Sie die Ergebnisse der Landtagswahl2018

Hier können Sie das Wahlergebnis LTW 2018 Rheingau Taunus Kreis als PDF downloaden

Wahlprogramm der AfD Hessen

Hier können Sie den das zusammengefasste Wahlprogramm für Hessen herunterladen

Das Kurzprogramm „Soziales“ kann hier heruntergeladen werden

Das Kurzprogramm „Innere Sicherheit“ kann hier heruntergeladen werden

Das Programm „Diesel“ kann hier heruntergeladen werden

Hier können Sie das vollständige Wahlprogramm der AfD als pdf herunterladen

Landtagswahl im Rheingau-Taunus-Kreis

Der Kreis ist in 2 Wahlkreise aufgeteilt,

Wahlkreis 28: Rheingau, Bäderorte und Heidenrod

Wahlkreis 29: Mittlerer und östlicher Untertaunus

Ihre Direktkandidaten sind Dr. Frank Grobe (WK 28) und Klaus Gagel (WK 29)

       

Landtagswahl in Hessen

Der Hessische Landtag besteht in der Regel aus 110 Abgeordneten. 55 Abgeordnete werden in den Wahlkreisen direkt gewählt, die restlichen 55 Abgeordneten erhalten ihre Sitze über die Landeslisten der Parteien. In der laufenden 19. Wahlperiode, die am 18. Januar 2014 begonnen hat, gehören dem Landtag 47 Abgeordnete der CDU, 37 der SPD, 14 der GRÜNEN und jeweils 6 der FDP und der Partei DIE LINKE an.

Die Wahlperiode des Hessischen Landtags dauert 5 Jahre. Die nächste Landtagswahl wird  voraussichtlich am 28.10.2018 stattfinden.

Am 07./08.04.2018  sowie am 14./15.04.2018 wurden die Listenkandidaten der AfD für die am 28. Oktober 2018 stattfindende hessische Landtagswahl gewählt.

1) Rainer Rahn (Frankfurt)
2) Robert Lambrou (Wiesbaden)
3) Klaus Herrmann (Wetterau)
4) Nikolaus Pethö (Gießen)
5) Andreas Lichert (Wetterau)
6) Heiko-Frank Scholz (Main-Taunus)
7) Karl-Hermann Bolldorf (Marburg-Biedenkopf)
8) Arno Enners (Gießen)
9) Volker Richter (Kassel-Land)
10) Frank Grobe (Rheingau-Taunus)
11) Dirk Gaw (Main-Taunus)
12) Alexandra Walther (Groß-Gerau)
13) Claudia Pabst-Dippel (Waldeck-Frankenberg)
14) Dimitri Schulz (Wiesbaden)

15) Rolf Kahnt (Bergstraße)

16) Walter Wissenbach (Main-Kinzig)

17) Klaus Gagel (Rheingau-Taunus)

18) Bernd Vohl (Offenbach Land)

19) Gerhard Schenk (Hersfeld-Rotenburg)

20) Erich Heidkamp (Frankfurt)

21) Jonas Pradt (Main-Taunus)

22) Ulrich Fachinger (Rheingau-Taunus)

23) Henning Thöne (Hochtaunus)

24) Olaf Schwaier (Frankfurt)

25) Florian Kohlweg (Kassel-Land)

26) Andreas Sell (Hochtaunus)

27) Mary Khan (Offenbach-Land)

28) Johannes Marxen (Vogelsberg)

29) Ulrich Langenbach (Main-Kinzig)

30) Irmgard Horesnyi (Groß-Gerau)

(Links: Gruppenbild der Plätze 1-15, rechts: Dr.Frank Grobe, Listenplatz 10, Direktkandidat Wahlkreis 28)

(Links: Gruppenbild Plätze 16-30, rechts: Klaus Gagel, Listenplatz 17, Direktkandidat Wahlkreis 29)

Das Land Hessen ist für die Landtagswahl in 55 Wahlkreise aufgeteilt.  Durch das Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes vom 18. Dezember 2017, das am 29. Dezember 2017 in Kraft getreten ist, haben sich die Zuschnitte der Wahlkreise gegenüber der Landtagswahl 2013 wie folgt geändert:

 

 

Wahlsystem

Zweistimmensystem

Der Hessische Landtag besteht aus 110 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen einer personalisierten Verhältniswahl gewählt werden; d.h. 55 Abgeordnete werden im Wahlkreis und 55 Abgeordnete aus Landeslisten gewählt. Auf diese Weise sollen die Vorteile der beiden Wahlsysteme – der Mehrheitswahl und der Verhältniswahl – kombiniert werden. Daher haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen, eine „Wahlkreisstimme“ für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten und eine „Landesstimme“ für die Wahl einer Landesliste. Es besteht keine Verpflichtung, beide Stimmen abzugeben. Wird nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme abgegeben, gilt die nicht abgegebene Stimme als ungültig. Die Verhältniswahl wird benutzt, um die Sitzzahl festzulegen, die auf die Parteien und Wählergruppen im Land insgesamt entfällt. Die Listen sind starr, die Wählerinnen und Wähler können die von den Parteien festgelegte Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber nicht beeinflussen.

 

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag ihren Wohnsitz im Land Hessen haben. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag 21 Jahre alt ist und seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

 

Berechnung der Sitze

Die Berechnung wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) wie folgt vorgenommen: Zahl der zu vergebenden Sitze (110), multipliziert mit der Zahl der für die Landeslisten jeweils abgegebenen Zweitstimmen, dividiert durch die Gesamtzahl aller Zweitstimmen für die an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien und Wählergruppen.

Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze wie die Zahl vor dem Komma anzeigt. Sofern die Summe der ganzzahligen Anteile nicht die Gesamtzahl der Sitze ergibt, werden die restlichen Sitze in der Reihenfolge nach der Größe der verbleibenden Bruchteile hinter dem Komma verteilt.

Damit die Wählerinnen und Wähler auch gezielt einzelne Bewerberinnen und Bewerber aussuchen können, wird die Hälfte der Sitze durch relative Mehrheitswahl in den 55 Wahlkreisen vergeben. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Wahlkreisstimmen erhalten hat. Mit der Wahlkreisstimme entscheiden die Wählerinnen und Wähler daher darüber, wer den Wahlkreis im Landtag vertreten soll.

Die von einer Partei oder Wählergruppe gewonnenen Direktmandate werden von der Gesamtzahl der Sitze abgezogen, die die Partei auf Grund der Verhältniswahl im Land gewonnen hat. Die verbleibenden Sitze werden nach der Reihenfolge auf der Landesliste vergeben, wobei gewählte Direktbewerber nicht erneut berücksichtigt werden.

Sperrklausel

Die kandidierenden Parteien erhalten Abgeordnetensitze im Verhältnis der im gesamten Land für sie abgegebenen Landesstimmen. Dabei werden nur diejenigen Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der Stimmen erhalten haben (Sperrklausel). Die erhaltenen Landesstimmen entscheiden daher über den Wahlerfolg der Parteien.

 

Überhang- und Ausgleichsmandate

Ist die Zahl der Direktmandate einer Partei größer als die Zahl der ihr auf Grund der Verhältniswahl zustehenden Sitze, kommt es zu „Überhangmandaten“ sowie zu „Ausgleichsmandaten“ für die anderen Parteien.