Auch für Merkel hat immer noch das Grundgesetz zu gelten!

 

Und wieder hat Kanzlerin Merkel ihr Scheitern bewiesen, diesmal beim EU-Flüchtlingsgipfel. Da sie immer noch nicht die Rechtslage kennt oder kennen will, gebe ich ihr einen kleinen Nachhilfeunterricht:

Für jeden Deutschen gilt das Grundgesetz – und somit auch für die Bundesregierung, insbesondere auch für Kanzlerin Merkel.

Da die Bundesregierung dieses anscheinend nicht kennt, oder dies willentlich nicht beachtet, kläre ich diese über die Gesetzeslage auf:

Laut Artikel 16a des Grundgesetzes „genießen Politisch Verfolgte Asylrecht“.

Und weiter: Darauf „kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

Nach dem Asylgesetz § 18 (Aufgaben der Grenzbehörde) ist:

„(2) Dem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn

1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,

2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder

3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.“

Und in Paragraf 11 des Aufenthaltsgesetzes steht:

Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten. Noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.“

Soviel zur deutschen Rechtslage. Was bedeutet diese?

Jeder Migrant, der über die deutsche Grenze kommt, ist zurückzuweisen, da er über einen anderen Drittstaat (Österreich, Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Belgien, Niederlande, Dänemark, Polen und Tschechien) nach Deutschland einreist.

Das fordert das Grundgesetz in Artikel 16a!

Auch alle anderen EU-Staaten praktizieren Zurückweisungen und berufen sich auf ihre Verfassungen.

Da Merkel und Innenminister Seehofer dies nicht tun, handeln sie nicht im Sinn des Grundgesetzes!

Merkel beruft sich aber immer auf europäisches Recht, dass das nationale Recht angeblich breche. Dieses hat aber keinen Verfassungsrang, denn es gibt keine europäische Verfassung! Und falls europäisches Recht noch gelten sollte, müsste es auch in Deutschland umgesetzt werden!

Doch Merkel sagt, dass die Dublin III-Verordnung tot sei. Warum das so ist, ist nicht nachvollziehbar. Denn anders als Deutschland hält sich Frankreich immer noch an Dublin III. Allein im letzten Jahr wies Frankreich 85.000 Wirtschaftsflüchtlinge an der Grenze ab! Ähnlich agiert Österreich, Italien, Schweden und Dänemark. Alle diese Staaten weisen konsequent Migranten ab, die keinen Anspruch auf Asyl haben. Und diese Staaten berufen sich immer noch auf Dublin III. Diese Verordnung besagt, dass immer das Land zuständig ist, in dem der Flüchtling zum ersten Mal den Boden eines EU-Landes betreten hat.

Die Bundesregierung verstößt damit täglich nicht nur gegen deutsches, sondern auch gegen europäisches Recht!

„Frau Merkel: Halten Sie sich endlich an das Grundgesetz – denn es gilt auch für Sie! Wenn sie das nicht wollen, dann treten Sie zurück!“

Veröffentlicht in Kreisverband Rheingau Taunus.